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Der Schutz personenbezogener und anderer Daten der EU-Zolldatenplattform sollte auch Vorschriften für die Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen umfassen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde die Rechte der betroffenen Personen beschränken können, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Durchsetzungsmaßnahmen, die Risikoanalyse und die Zollkontrollen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus könnten diese Beschränkungen auch angewandt werden, wenn dies zum Schutz von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Anschluss an Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Diese Beschränkungen sollten im Hinblick auf die Tätigkeiten und Vorrechte der Zollbehörden, der Kommission oder der EU-Zollbehörde hinreichend begründet und auf den zur Wahrung dieser Vorrechte erforderlichen Zeitraum begrenzt sein.
Wenn die Ausübung des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 15 bzw. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 17…
befugte Bedienstete von Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden oder anderen einschlägigen Behörden oder befugten Stellen, deren personenbezogene Daten…
Eine Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im…
Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Absprache mit der Kommission bestimmte Daten, deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen…
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, im Rahmen der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.