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Zudem sind die Fangmöglichkeiten als der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer anzugeben, der im Einklang mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festgesetzt wird, und als Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), die im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.
Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung begrenzt. Die…
Dieser Abschnitt gilt für alle Schleppnetzfischereien, die in den GSA 19, 20 und 21 gemäß Anhang I auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und…
Dieser Abschnitt gilt für alle Schleppnetzfischereien, die auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus…
Dieser Abschnitt gilt für alle Schleppnetzfischereien, die in den GSA 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt…
Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.