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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Verträge zu erreichen, insbesondere das reibungslose Funktionieren der Zollunion und des Binnenmarktes.