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Die Übergangsmaßnahme sollte auch gelten, da die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren in der Zollanmeldung nur auf der Ebene der Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt und somit nicht spezifisch genug ist, um den genauen Zollsatz auf der Grundlage der vollständigen zolltariflichen Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu bestimmen.