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Angesichts der großen Menge kleiner Pakete, die in die Union gelangen und von den Zollverwaltungen bearbeitet werden müssen, der kurzen Umsetzungsphase und der Notwendigkeit, die nationalen IT-Instrumente zur Festlegung der vereinfachten vorübergehenden zolltariflichen Behandlung zu verwenden, muss die Herausforderung für die Mitgliedstaaten, die praktische Umsetzung der Abschaffung der schwellenbasierten Befreiung sicherzustellen, anerkannt werden. Sollten sich traditionelle Eigenmittel auf der Grundlage der Anwendung der vereinfachten vorübergehenden zolltariflichen Behandlung als uneinbringlich erweisen, müssen diese schwierigen Umstände bei der Bewertung berücksichtigt werden, ob ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates von der Pflicht befreit werden sollte, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den festgestellten Zöllen entsprechen.