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Im Rahmen dieser Übergangsmaßnahme müssen die bestehenden digitalen Instrumente auf Unions- und nationaler Ebene genutzt werden, um die praktischen Auswirkungen zu bewältigen, die mit der Abschaffung der schwellenbasierten Befreiung einhergehen. Angesichts der technischen Beschränkungen dieser Instrumente im Zusammenhang mit der enormen Zunahme der Vorgänge, die infolgedessen von den Zollbehörden bewältigt werden müssen, sollte für alle Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (einzige Anlaufstelle für die Einfuhr, im Folgenden „IOSS-Regelung“) registriert haben und diese in Anspruch nehmen, sowie für Waren in Postsendungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission eine vereinfachte vorübergehende zolltarifliche Behandlung auf der Grundlage eines einzigen spezifischen Zollsatzes pro Ware gelten, bei der der Ursprung der Waren nicht berücksichtigt wird und die Waren in Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt höchstens 150 EUR abdeckt. Dagegen sollte der Gemeinsame Zolltarif gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates weiterhin für alle anderen Wirtschaftsbeteiligten gelten, die nicht für die IOSS-Regelung registriert sind.