Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um sicherzustellen, dass die Unterstützung für die Entwicklung des Weintourismus in unterschiedlichen Weinbauregionen an Wirksamkeit gewinnt, ist es außerdem angezeigt, Organisationen und gemäß Artikel 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im Weinsektor tätig sind, Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates verwalten, sowie andere im Weinsektor tätige berufsständische Organisationen, die von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen für die GAP als Begünstigte festgelegt sind, ausdrücklich als Begünstigte der Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 zuzulassen.
Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU)…
Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Maßnahmen zur Stärkung des Ansehens der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den…
Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Weinsektor sollten Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die von…
Um die Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen…
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Position der…
Die Mitgliedstaaten können Vermarktungsvorschriften zur Regulierung des Angebots im Weinsektor erlassen, um das Funktionieren des gemeinsamen Weinmarktes zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.