Erwägungsgrund 43 32021R2115
Der Rahmen der GLÖZ-Standards soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Dieser Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2022 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und ihren Beitrag zur biologischen Vielfalt zu verbessern. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zur Erreichung einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Zur Umsetzung des Rahmens sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard festlegen, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Flächen einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren, der Betriebsgröße und der Betriebsstrukturen, der Landnutzung sowie den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage. Die Mitgliedstaaten sollten weitere Standards in Bezug auf die Hauptziele der GLÖZ-Standards festlegen können, um die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele im Rahmen der GLÖZ-Standards zu verbessern. Aufgrund der im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus angewandten Bewirtschaftungsverfahren sollte ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirten keine weitere Verpflichtung bezüglich des Fruchtwechsels auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Standards für den Fruchtwechsel und den Mindestanteil des für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehenen Ackerlandes bestimmte Ausnahmen in Erwägung ziehen können, um eine unmäßige Belastung kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden oder einige landwirtschaftliche Betriebe auszunehmen, die das mit den GLÖZ-Standards verbundene Ziel bereits erfüllen, weil ein maßgeblicher Teil ihrer Flächen Grünland, auch mit Leguminosen oder brachliegenden Flächen, ist. Auch im Falle von Mitgliedstaaten mit hohem Waldanteil sollte in Bezug auf den Mindestanteil des für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehenen Ackerlandes eine Ausnahme vorgesehen werden.