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Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro): 1. Anmeldegebühr gemäß Artikel 42 Absatz 4: 350 EUR. 2. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 154: 62 EUR pro Design. 3. Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 42 Absatz 4: 40 EUR. 4. Zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Design, das in einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 44 Absatz 2 enthalten ist: 125 EUR. 5. Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Design einer Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung gemäß Artikel 44 Absatz 2 aufgeschoben werden soll: 20 EUR. 6. Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 66 Absätze 1, 3 und 9: a) für die erste Erneuerung: 150 EUR pro Design; b) für die zweite Erneuerung: 250 EUR pro Design; c) für die dritte Erneuerung: 400 EUR pro Design; d) für die vierte Erneuerung: 700 EUR pro Design. · 7. Individuelle Erneuerungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 154: a) für die erste Erneuerung: 62 EUR pro Design; b) für die zweite Erneuerung: 62 EUR pro Design; c) für die dritte Erneuerung: 62 EUR pro Design; d) für die vierte Erneuerung: 62 EUR pro Design. · 8. Gebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 66 Absatz 3: 25 % der Erneuerungsgebühr. 9. Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 73 Absatz 2: 320 EUR. 10. Weiterbehandlungsgebühr gemäß Artikel 96 Absatz 1: 400 EUR. 11. Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 95 Absatz 3: 200 EUR. 12. Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Unionsdesign gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 oder für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts in Bezug auf eine Anmeldung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 und Artikel 40: a) für die Erteilung einer Lizenz: 200 EUR pro Design; b) für die Übertragung einer Lizenz: 200 EUR pro Design; c) für die Begründung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Design; d) für die Übertragung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Design; e) für eine Zwangsvollstreckung: 200 EUR pro Design. Die Gebühr beträgt höchstens jedoch 1 000 EUR, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden. 13. Gebühr für die Änderung eines eingetragenen Unionsdesigns gemäß Artikel 67 Absatz 3: 200 EUR. 14. Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten gemäß Artikel 101 Absatz 7: 100 EUR. 15. Beschwerdegebühr gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 auch für Beschwerden nach dieser Verordnung gilt: 720 EUR.
Für die Anmeldung eines Designs sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.
A. Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro): 1. Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 31…
Tabelle 1 Standardgebühren Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung Gebühr 2 078 EUR 1 558 EUR Tabelle 2 Ermäßigte Gebühren für KMU Mittleres Unternehmen…
Tabelle 1 Standardgebühren Widerspruch gegen eine Entscheidung nach Gebühr Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2 858 EUR Artikel 27 oder 30 der…
Tabelle 1 Standardgebühren Grundgebühr 64 650 EUR Zusatzgebühr pro Stoff 12 930 EUR Zusatzgebühr pro Verwendung 58 185 EUR Tabelle 2 Ermäßigte Gebühren für…
Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren für das Funktionieren des Systems des Unionsdesignschutzes und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.