Art. 77 32026R0715
Beschwerdefähige Entscheidungen
(1)
Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 141 Buchstaben a, b und c sind mit einer Beschwerde anfechtbar.
(2)
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern nach dieser Verordnung bearbeitet werden.