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Die Zentrale Kaufpreissammlung wird 2017 in Betrieb genommen.
Die Pflichtinhalte gemäß § 8 Absatz 4 werden für alle Kauffälle, die bei den Gutachterausschüssen ab Anfang 2017 im Rahmen ihrer Aufgaben erfasst und ausgewertet werden, in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt. Die Daten gemäß Satz 1 aus dem Jahr 2017 werden bis Ende 2017 in die Zentrale Kaufpreissammlung übernommen.
Es liegt in der Entscheidung der Gutachterausschüsse, ob die Pflichtinhalte gemäß Absatz 2 für ihre Erfassungen und Auswertungen von Kauffällen vorangegangener Jahre auch in die Zentrale Kaufpreissammlung übertragen werden (Altdatenmigration).
Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung wird ab 2018 gemäß § 8 Absatz 5 aktualisiert. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung wird erlassen
von der Landesregierung auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,
vom Ministerium für Inneres und Kommunales auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Inneres und Kommunales Zum Textanfang
Aufgrund der Anforderungen gemäß Absatz 1 sowie zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz bei der Aufgabenerfüllung der amtlichen…
Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung werden vom Oberen Gutachterausschuss dokumentiert und den Gutachterausschüssen und Aufsichtsbehörden mitgeteilt.
Im Rahmen des Einsatzes der Zentralen Kaufpreissammlung ist eine regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Gutachterausschüsse und den Oberen…
Für die landesweit einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wird eine Zentrale Kaufpreissammlung nach der Verordnung über…
Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit (§ 27 Abs. 2), die nach dem 1. Januar 2025 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser…
Der Betrieb der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 1 obliegt dem Oberen Gutachterausschuss. Er umfasst die Bereitstellung des Verfahrens, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.