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Die Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der zur Durchführung der Erstmaßnahmen erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel an der Einsatzstelle ist im Anordnungs- beziehungsweise Anerkennungsbescheid der Überprüfungsbehörde festzulegen.
Aufgaben und Betriebszeiten der Einsatzzentrale werden im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegt.
Hilfsfrist(en) Festlegung der zur wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen Hilfsfristen bzw. Übernahme einer Hilfsfristvorgabe (Anerkennungs- oder…
Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von…
Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die…
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der…
Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.