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Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen, die eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden wollen, zeigen dies der Bezirksregierung an.
Die Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung entsprechend der §§ 5 bis 7 und nach Anhörung der Brandschutzdienststelle nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen sind auch solche, die nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Festlegungen unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe der Betriebe oder Einrichtungen erfolgen hierzu innerhalb des Anerkennungsbescheids zur gemeinsamen Werkfeuerwehr nach § 34 Absatz 2.
Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, welche die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder die Einrichtungen…
Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt.…
Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11…
Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der Angaben im Antrag des Betriebes oder der Einrichtung, eine Begehung des Betriebes oder der Einrichtung sowie…
Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.
Betriebsfeuerwehren oder Brandschutzkräfte, die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren oder zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehalten werden, können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.