§ 2 WFwVO
Eine Betriebsfeuerwehr kann vom Ministerium für Inneres und Sport als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn der Aufbau, die Ausstattung, die Leistungsfähigkeit sowie die Ausbildung und Eignung des Personals den Erfordernissen der vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren Rechnung tragen.
Eine auf Grund von arbeitsschutz-, bau-, gewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen geforderte Werkfeuerwehr bedarf der Anerkennung durch das Ministerium für Inneres und Sport.
Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der Angaben im Antrag des Betriebes oder der Einrichtung, eine Begehung des Betriebes oder der Einrichtung sowie eine Überprüfung des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen und des Ausstattungsgrades der Betriebsfeuerwehr. Grundlage für die Anerkennung ist eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4.
Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkfeuerwehr kann nur auf der Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Antrages des Betriebes oder der Einrichtung beim Ministerium für Inneres und Sport erfolgen. Die Anerkennung als Werkfeuerwehr erfolgt nach Anhörung der zuständigen Gemeinde. Der Antragsteller ist über das Ergebnis des Verfahrens zu bescheiden.
Für Betriebe und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Einwilligung des Ministeriums für Inneres und Sport.