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Zugelassene oder bestätigte Untersuchungsstellen (§ 11) oder Untersuchungsstellen, deren Zulassung erloschen ist oder widerrufen wurde, werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben oder an Stelle dessen kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Untersuchungsbereiche der Anlage 2 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse, Kommunikationsmittel und Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Zweiter Abschnitt Pflichten der Untersuchungsstellen
Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im…
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Sachgebiete der Anlage 1 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Name,…
In dem Antrag nach § 11 Abs. 1 ist anzugeben, für welche der Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung die Zulassung beantragt wird.
Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle bekannt zu geben, die berechtigt ist, eine Anlage nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem Antrag ist zu…
eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz jederzeit während der üblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.