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Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen fest. Absatz 2 bleibt unberührt. Gelangt er zu der Überzeugung, dass die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht erfüllt sind, stellt er fest, dass ein den formellen Voraussetzungen genügender Volksantrag nicht vorliegt.
Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, so erklärt er diesen für unzulässig.
Die Entscheidungsformel wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen…
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für…
Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die…
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über die Zulässigkeit eines Volksantrags.
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. Bei der Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.