Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Vom 19. März 2001
Für die Abnahme der Prüfungen nach dieser Verordnung errichtet die Saarländische Verwaltungsschule als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 36 Satz 1, § 42 BBiG)*.
§ 1 VwFAngPrV SL 2001Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen