Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
Gesetze

Gesetz wird geladen …
§ 55 WaffG — Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | Junoda