Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Ermittlung der Gesamtqualifikation werden die Prüfungsergebnisse
in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung
11-fach gewertet, wenn keine besondere Lernleistung eingebracht wurde; ergibt sich dabei eine halbzahlige Punktzahl, so wird aufgerundet (höchste erreichbare Punktzahl: je 165),
10-fach gewertet, wenn eine besondere Lernleistung eingebracht wurde (höchste erreichbare Punktzahl: je 150),
in der besonderen Lernleistung - falls sie eingebracht wurde - vierfach gewertet (höchste erreichbare Punktzahl: 60),
in den beiden nur mündlich geprüften Fächern vierfach gewertet (höchste erreichbare Punktzahl: je 60).
Die Leistungen, die im Unterrichtshalbjahr 13/2 in den beiden Fächern eingebracht wurden, in denen die Leistungen ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, werden bei der Ermittlung der Gesamtqualifikation vierfach gewertet (höchste erreichbare Punktzahl: je 60).
Die Abiturprüfungskommission stellt die vom Prüfling erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation fest. Sie ergibt sich aus der Addition der gewichteten Punktesummen der Leistungen in den sechs Prüfungsfächern und den beiden Fächern, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen. In der Gesamtqualifikation müssen mindestens 300 Punkte erreicht werden; es sind höchstens 900 Punkte erreichbar.
Die erreichte Punktzahl (P) der Gesamtqualifikation (Anlage 2) wird in eine Gesamtnote (N) umgerechnet und im Abiturzeugnis ebenfalls ausgewiesen. Die Gesamtnote wird nach der Formel N = 5 2/3–P/180 bestimmt, sofern die Punktzahl (P) der Gesamtqualifikation nicht kleiner als 300 ist. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Punktzahlen, die größer als 822 sind, werden der Gesamtnote 1,0 zugeordnet. Die Gesamtnote wird von der Abiturprüfungskommission auf Grund der vom Prüfling erreichten Punktzahl der Gesamtqualifikation gemäß der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle festgesetzt.