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Die Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist und die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird.
Die Prüfung ist bestanden und die Allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn
in den vier schriftlich geprüften Fächern
kein Fach mit der Note „ungenügend (00 Punkte)“ in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung abgeschlossen ist,
in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem L-Fach, mindestens 05 Punkte einfacher Wertung oder in der Punktsumme aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 10 Punkte einfacher Wertung und
insgesamt mindestens 220 Punkte oder, falls die besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht wird, mindestens 200 Punkte erreicht sind, und
in den beiden nur mündlich geprüften Fächern sowie in den beiden Fächern, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
kein Fach mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen ist,
in mindestens zwei Fächern, darunter einem Prüfungsfach, mindestens 05 Punkte einfacher Wertung und
insgesamt mindestens 80 Punkte oder, falls die besondere Lernleistung zusätzlich einbezogen wird, mindestens 100 Punkte erreicht sind.
Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission gibt den Prüflingen am Tage der Entscheidung der Abiturprüfungskommission das Ergebnis der Prüfung und die Entscheidung über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife bekannt. Hat ein Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so gibt ihm der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission bekannt. Bei minderjährigen Prüflingen ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe durch einen/eine der Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Eine Bekanntgabe von Ergebnissen mündlicher Prüfungen sowie von Beschlüssen über das Bestehen der Abiturprüfung ist vor der Entscheidung der Abiturprüfungskommission nicht zulässig.