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Ein Prüfling, dem die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 4a in Verbindung mit Anlage 4b. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der jeweiligen Schule. Es wird von dem/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und von einem/einer der Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung unterschrieben und ist mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde [2] zu versehen.
Ein Prüfling, dem die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, der den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der die Schule verlässt (§ 32), erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 5.
Ein Prüfling, der die Schule ohne Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife und ohne Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Eine Bemerkung, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Hat ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsergebnisse und die Noten in den Fächern, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden ausgewiesen.
in den Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsergebnisse,
in den Prüfungsfächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, sowie in den Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, die Noten für die im letzten von dem Prüfling besuchten Unterrichtshalbjahr erbrachten Leistungen
Von den Zeugnissen der Allgemeinen Hochschulreife und von Abgangszeugnissen sind Zweitschriften anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren sind. Abschnitt VII Besondere Bestimmungen