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Die Weiterbildungsbezeichnungen nach § 2 WuHG in Verbindung mit Abschnitt 1 und 4 dieser Verordnung lauten: Fachpflegerin oder Fachpfleger für Rehabilitation und Langzeitpflege, Fachaltenpflegerin/Fachaltenpfleger für Rehabilitation und Langzeitpflege.