§ 23 WertAusglG
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.