WertAusglG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 29 WertAusglGGesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken · Vierter Abschnitt § 28§ 30 (1)§ 16 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:(2)§ 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:(3)Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht anwendbar.