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Die Bundes- und Landesmittel sind zweckgebunden. Die Mittelbereitstellung und die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch das Sitzland.
Die Bundesmittel werden nach dem in § 4 Abs. 2 beschriebenen Schlüssel den Ländern per Zuweisung zum 1.4. eines jeden Jahres, für das Jahr 2000 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zur Verfügung gestellt. Die Länder rufen die anteiligen Bundesmittel für bewilligte Projekte nach Bedarf ab diesem Zeitpunkt ab.