BSG, B 9 V 15/24 BBeschluss v. 2025-12-11 · § 563 Abs 1 S 2 ZPO
(Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss eines (ehrenamtlichen) Richters bzw einer (ehrenamtlichen) Richterin - Vorbeschäftigung bei der beklagten Behörde - vormalige Vertretungsbefugnis ausreichend - "Sache" iS von § 41 ZPO - Identität des Streitgegenstands nicht erforderlich - Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 mitumfasst - fehlender Ablehnungsantrag im Berufungsverfahren unschädlich - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderung - absoluter Revisionsgrund - Zurückverweisung an den gleichen Spruchkörper - Vorwurf der Verletzung der Offenbarungspflicht nur gegenüber dem ausgeschlossenen Richter bzw der ausgeschlossenen Richterin)
BSG, B 9 SB 14/24 BBeschluss v. 2024-09-19 · § 563 Abs 1 S 2 ZPO
Sozialgerichtliches Verfahren - Gehörsverstoß - Fragerecht gegenüber dem Sachverständigen - Ablehnung einer ergänzenden Befragung - entscheidungserhebliche und offengebliebene Punkte im Sachverständigengutachten - fehlende Auseinandersetzung mit Angaben in ärztlichen Befundberichten - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper - Ermessen des Revisionsgerichts - Verfahrensfehler des bisherigen Spruchkörpers nicht ausreichend
BSG, B 2 U 19/19 BBeschluss v. 2019-07-02 · § 563 Abs 1 S 2 ZPO
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - Mitwirkung des abgelehnten Richters - Entscheidung über Befangenheitsantrag gegen namentlich nicht bestimmten Richter - fehlerhafte Auskunft der Senatsgeschäftsstelle - Verfahrensnachteil - Grundsatz des fairen Verfahrens - Entscheidung über Ablehnungsgesuch - geringfügiges Eingehen auf Verfahrensgegenstand - Zurückverweisung an einen anderen Senat
BFH, VI R 71/13Urteil v. 2015-04-14 · § 563 Abs 1 S 2 ZPO
(Verzicht auf die Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO - Zurückverweisung an anderen Senat des FG nur bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe - Kein Rückschluss auf unfaire Einstellung des FG-Senats wegen bloßer Unrichtigkeit oder unzureichender Anonymisierung des FG-Urteils)