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Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 9), die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Artikel 10) oder die Schaffung von grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden (Artikel 11) vorgesehen werden.
Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit außerhalb des Staates, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an einer solchen Einrichtung zu beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört.
Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle, soweit sich die Unterrichtung auf die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, die an ihr teilhaben, auswirken kann.
Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Vertragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen eine luxemburgische oder eine schweizerische Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache abgefasst werden.