Erwägungsgrund 39 32021R0887
Diese Verordnung findet in erster Linie auf zivile Angelegenheiten Anwendung, jedoch können die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung den Besonderheiten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, wenn die Cybersicherheitspolitik durch Behörden verfolgt wird, die sowohl zivile als auch militärische Aufgaben wahrnehmen und sollten darauf ausgerichtet sein, Komplementarität zu erreichen und Überschneidungen mit verteidigungsbezogenen Finanzierungsinstrumenten zu vermeiden.