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Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn der Bewerber/die Bewerberin
schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt ist, oder
gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen, von ihm/ihr allein abhängigen Person allein oder überwiegend unterhaltspflichtig ist.