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Schüler/Schülerinnen, die nicht in die Klassenstufe 6 versetzt sind, können die Klassenstufe 5 am Gymnasium wiederholen; wiederholen sie die Klassenstufe 5 nicht am Gymnasium, gehen sie in eine Gemeinschaftsschule über. § 15 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Nicht in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums versetzte Schüler/Schülerinnen können in die Klassenstufe 6 einer Gemeinschaftsschule überwiesen werden, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, sie seien am Gymnasium ständig überfordert. Vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu einer Aussprache mit dem Klassenleiter/der Klassenleiterin einzuladen; über das Ergebnis der Aussprache berichtet der Klassenleiter/die Klassenleiterin bei der Beratung der Klassenkonferenz. Im Fall des Übergangs oder der Überweisung bleibt das abgebende Gymnasium für den Schüler/die Schülerin und die Überwachung der Schulpflichterfüllung zuständig, bis eine Gemeinschaftsschule unter Anforderung der benötigten Schülerdaten die Aufnahme des Schülers/der Schülerin bestätigt hat. Liegt dem abgebenden Gymnasium innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an die Erziehungsberechtigten keine Aufnahmebestätigung einer Gemeinschaftsschule vor, so unterrichtet die Leitung des Gymnasiums die Schulaufsichtsbehörde; diese kann den Schüler/die Schülerin erforderlichenfalls einer Gemeinschaftsschule zuweisen.
Im Fall des Wechsels an eine Gemeinschaftsschule haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule das Abgangszeugnis vorzulegen. Diese unterrichtet ihrerseits die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme des Schülers/der Schülerin.
Schüler/Schülerinnen, die nicht in die Klassenstufe 7 versetzt sind, können die Klassenstufe 6 am Gymnasium wiederholen, wenn sie nicht bereits die Klassenstufe 5 wiederholt haben; wiederholen sie die Klassenstufe 6 nicht am Gymnasium, so gehen sie an eine Gemeinschaftsschule über. Die Klassenkonferenz kann einen nicht in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler/eine nicht in die Klassenstufe 7 versetzte Schülerin, der/die die Klassenstufe 5 nicht wiederholt hat, in die Klassenstufe 7 einer Gemeinschaftsschule überweisen, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, der Schüler/die Schülerinnen sei am Gymnasium ständig überfordert; Satz 2 gilt entsprechend. Hält die Klassenkonferenz einen in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler/eine in die Klassenstufe 7 versetzte Schülerin trotz Versetzung eher geeignet für den Besuch einer Gemeinschaftsschule, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Im Interesse des Schülers/der Schülerin wird der Übergang an eine Gemeinschaftsschule empfohlen.“ Im Fall des Übergangs oder der Überweisung an eine Gemeinschaftsschule gelten Absatz 1 Sätze 4 bis 6 und Absatz 2 entsprechend.
Die nach den Absätzen 1 und 3 von der Klassenkonferenz zu fassenden Beschlüsse ergehen unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin.