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Die oder der Studierende wählt ihre oder seine fünf Prüfungsfächer (§ 30), davon vier schriftliche Prüfungsfächer und ein mündliches Prüfungsfach, gemäß den folgenden Maßgaben: Unter den fünf Prüfungsfächern müssen die drei Kernfächer Mathematik, Deutsch und Fremdsprache sowie mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 19 Absatz 1 sein. Ein Fach kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn Allgemeine Prüfungsanforderungen für das Fach vorliegen und es in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt war. Nach Ausgabe des Zeugnisses des vierten Halbjahres der Hauptphase reichen die Studierenden auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 über die Tutorin oder den Tutor bei der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat die oder der Studierende sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen. Werden Meldungen nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische Ablauf der Prüfung erschwert würde.
Die oder der Studierende weist mit der Meldung nach, dass sie oder er die in § 37 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat. Außerdem benennt die oder der Studierende mit der Meldung zur Prüfung nach Maßgabe des § 30 Absatz 2 und des § 39 die beiden Fächer (3. und 4. Prüfungsfach), die neben den beiden Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau (1. und 2. Prüfungsfach) schriftliche Prüfungsfächer sind. Weiter benennt die oder der Studierende das mündliche Prüfungsfach (5. Prüfungsfach) nach Maßgabe von Absatz 1.
Wer bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Hierbei können das 3., 4. und das 5. Prüfungsfach im Rahmen der Vorgaben gemäß Absatz 2 neu bestimmt werden, sofern alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, über deren Vorliegen erneut entschieden wird.
Wer sich aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet, muss gemäß § 23 Absatz 1 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten beziehungsweise bei Überschreiten der höchstzulässigen Verweildauer in der Oberstufe das Abendgymnasium verlassen.