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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr monatlich vorläufig Abschlagszahlungen in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 für das Saarland enthaltenen 14,7 Prozentpunkte, gerechnet von den durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken jeweils monatlich für das Jahr 2021 gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Dabei werden die nach § 3 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.
Nach Erlass der Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2021 endgültig zustehende Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung nach Satz 2 festgesetzt. Der dem Saarland für das Jahr 2021 zustehende Betrag an Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend den für diese jeweils errechneten prozentualen Anteilen an der für das Saarland für das Jahr 2021 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung genannten Statistik verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 2 genannte Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche für laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ entnommen. Bei der Auszahlung der nach Satz 2 errechneten Beträge werden die bisher vorläufig nach Absatz 1 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.