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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13) stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin fest, ob ein Schüler/eine Schülerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn ein Schüler/eine Schülerin in den Fächern Deutsch und Mathematik sowohl als Vornote als auch in den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung nicht ausreichende Leistungen aufweist. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Ein Schüler/Eine Schülerin kann von der mündlichen Prüfung nicht befreit werden.