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Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 und § 7b stellt die Klassenkonferenz (§ 13) fest, ob die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt werden. Die Nichterfüllung der Leistungsanforderungen am Ende des zweiten Schulhalbjahres eines Ausbildungsjahres im Fall des § 7 und am Ende eines Schuljahres im Fall des § 7b steht dem Aufsteigen in das nächste Ausbildungsjahr nicht entgegen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses das bisher besuchte Ausbildungsjahr wiederholt.
Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 wird zum Ende eines jeden Schulhalbjahres festgestellt, ob die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt sind. Maßgebend hierfür sind die Noten in den Fächern und in den Lernfeldern zum Ende des Schulhalbjahres. Für die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfüllt werden oder nicht, ist auch die Zeugnisnote im Fach Sport miteinzubeziehen. Auf dem Zeugnis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres erfolgt ein Eintrag, ob die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt sind.
Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b erfolgt die Feststellung der Erfüllung der Leistungsanforderungen zum Ende des Schuljahres. Maßgebend sind die Noten des Jahreszeugnisses des jeweiligen Ausbildungsjahres. Für die Erfüllung der Leistungsanforderungen sind auch die Wahlpflichtfächer und das Fach Sport heranzuziehen. Zeugnisnoten in Wahlfächern, die unter „ausreichend“ liegen, bleiben für die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen erfüllt werden, außer Betracht; dagegen werden mindestens „befriedigend“ lautende Zeugnisnoten in diesen Fächern zum Notenausgleich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b herangezogen. In Jahreszeugnissen erfolgt unter „Bemerkungen“ ein Eintrag, ob die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt sind.
Die Leistungsanforderungen werden erfüllt: In allen anderen Fällen werden die Leistungsanforderungen nicht erfüllt.
im Fall von Absatz 2, wenndie Zeugnisnote in allen Lernfeldern mindestens „ausreichend“ und oder
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist
die Zeugnisnote „mangelhaft“ in nur einem Fach durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach oder Lernfeld beziehungsweise die Zeugnisnote „ungenügend“ in nur einem Fach durch mindestens die Zeugnisnote „gut“ in einem anderen Fach oder Lernfeld ausgeglichen wird;
im Fall von Absatz 3, wenn oder
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach „ungenügend“ oder in höchstens zwei Fächern „mangelhaft“ lautet und die ungenügende Leistung beziehungsweise die beiden mangelhaften Leistungen durch mindestens die Zeugnisnote „gut“ in einem anderen Fach oder mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird; die Zeugnisnote „mangelhaft“ in nur einem Fach muss durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.