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Schülerinnen und Schüler, die an der Zusatzprüfung teilnehmen wollen, melden sich spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Fachstufe II zu der Zusatzprüfung unter der Bedingung an, dass sie zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zugelassen werden. Der Anmeldung ist eine eidesstattliche Versicherung beizufügen, dass die in § 56 genannten Bildungsabschlüsse noch nicht anderweitig erworben wurden und auch deren Zuerkennung nicht anderweitig beantragt wurde.
Mit der Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 24 Absatz 1) sind Schülerinnen und Schüler, die sich nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Zusatzprüfung angemeldet haben, zugelassen.
Die Zusatzprüfung findet mit den schriftlichen Prüfungen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 statt. Für die Aufsichtsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Prüfungstermin der Zusatzprüfung. Für die Zusatzprüfung gelten § 52 Absatz 4 und § 33 entsprechend.
Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik. Es ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Stunden abzuleisten. Die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Mathematik wird mit einer Note nach § 4 bewertet. Die Prüfungskommission nach § 35 setzt die Note für die Zusatzprüfung auf Vorschlag gemäß § 34 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und 2 fest. Den Prüflingen werden die Ergebnisse der Zusatzprüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unmittelbar nach deren Festsetzung durch die Prüfungskommission in geeigneter Form bekannt gegeben.
Als Prüfungsaufgaben sind Aufgaben zu bearbeiten, die den Anforderungen zum Erwerb der Fachhochschulreife (Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) entsprechen. Für die Erstellung der Prüfung gilt § 32 entsprechend.
Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Note in der Zusatzprüfung mindestens „ausreichend“ (§ 4) lautet. Wer die Zusatzprüfung bestanden und den Fachschulabschluss (§ 54 Absatz 1) erworben hat, erwirbt die Fachhochschulreife. Die Note einer bestandenen Zusatzprüfung ist auf dem Abschlusszeugnis gemäß Anlage 8 auszuweisen. Sofern die Zusatzprüfung nicht bestanden ist, erfolgt auf dem Abschlusszeugnis weder ein Eintrag über die nicht bestandene Zusatzprüfung noch über den Nichterwerb der Fachhochschulreife.