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Eine aus einem von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter zu vertretenden Grund nicht abgelegte Prüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Nimmt eine Kommissaranwärterin oder ein Kommissaranwärter nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, in begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. Handelt es sich bei dem vorgelegten Attest um eine Fälschung, so gilt die Prüfung als nicht erbracht und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten ihrer Kommissaranwärterin oder ihres Kommissaranwärters informiert. Maßnahmen nach Beamtenrecht werden von dieser Entscheidung nicht berührt.
Hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind nur die fehlenden Arbeiten nachzuholen.
Hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.