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Die Anwärterin oder der Anwärter führt während des Vorbereitungsdienstes ein Beschäftigungstagebuch nach dem Muster der Anlage 2, in das er die einzelnen Arbeiten bei jeder Ausbildungsstelle einträgt Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder wöchentlich zu bestätigen.
Das Tagebuch ist in der Regel am Ende eines Vierteljahres mit einer Zusammenstellung über die gefertigten Arbeiten (mit Benotung) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Sie oder er kann die Abschnittsarbeiten (§ 14) anfordern.