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Die Ausbildungsbehörde soll den Forstreferendar möglichst zweimal jährlich zu Lehrgängen einberufen; in benachbarten Bundesländern angebotene Lehrgänge sollen hierbei berücksichtigt werden. Die Lehrgänge werden auf die Ausbildungsabschnitte angerechnet, in die sie fallen, soweit im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird.