§ 25 DV-SJG
Kann ein Teilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Fortsetzung der Prüfung nicht teilnehmen, so kann er auf Antrag den entsprechenden Prüfungsteil oder die Prüfungsteile innerhalb von 13 Monaten nach Beginn der Prüfung nachholen; für die Antragstellung gilt § 16 Abs. 9 entsprechend. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Ist bei der Fortsetzung der Prüfung das polizeiliche Führungszeugnis älter als sechs Monate, ist mit dem Antrag ein neues Führungszeugnis vorzulegen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Teilnehmer gegen das Ergebnis der Prüfung Widerspruch eingelegt hat. Die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 16 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss des Lehrgangs nicht mehr als 18 Monate zurückliegt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Die Wiederholung eines Prüfungsteils oder zweier Prüfungsteile (§ 17 Absatz 1) ist zulässig, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Prüfungsteilen ist jeweils die gesamte Teilprüfung zu wiederholen. Die Wiederholung ist nur einmal innerhalb von 13 Monaten nach Beginn der Prüfung möglich. Für die Stellung des Antrages gilt § 16 Absatz 9 und für das Führungszeugnis Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Wiederholung des Prüfungsteils III ist nicht zulässig, wenn
ein Sachgebiet mit „ungenügend“ und mindestens ein weiteres Sachgebiet mit „mangelhaft“ oder ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet wurde,
drei oder mehr Sachgebiete mit „mangelhaft“ bewertet wurden.