Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Länderarbeitsgruppe richten sich nach § 4 dieser Vereinbarung. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der übrigen Gremien nach Absatz 1 sowie die Form der Geschäftsabläufe regelt die Geschäftsordnung, soweit in dieser Vereinbarung keine Regelungen enthalten sind.