Erwägungsgrund 18 32018R1726
Es sollte möglich sein, der Agentur auch die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement weiterer IT-Großsysteme gemäß Artikel 67 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu übertragen. Mögliche Beispiele solcher Systeme könnten das zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS-TNC-System) vorliegen oder das EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX) sein. Die Agentur sollte jedoch mit solchen Systemen nur mittels nachfolgender gesonderter Rechtsakte der Union betraut werden, denen eine Folgenabschätzung vorausgegangen ist.