AuslSchuldAbkAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 43 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Dritter Abschnitt, a) § 42§ 44 Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in angemessener Höhe gewähren.