§ 3 AVwQualV SL 2024
Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Der jeweilige Mindestbedarf an Qualifizierung wird nach Lehrgangs- und Studieninhalten sowie nach den zu fordernden Leistungsnachweisen durch das als Anlage zu dieser Verordnung beigefügte Konzept für berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen (Qualifizierungskonzept) bestimmt. Über weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 4 entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Einzelheiten zu der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legen die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung fest.