§ 28 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für WasserwirtschaftErgebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder NichtbestehenZitatstelle…werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden nach §§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes übermittelt.Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 29 BSO SNSchulordnung BerufsschuleAbschluss der Berufsschule in der dualen BerufsausbildungZitatstelle…Zweck der Ausweisung berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 31 Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung übermittelt. Die Zuordnung der Punktwerte…Schulordnung Berufsschule
§ 29 HwirtPrV SL 2021Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*WiederholungsprüfungZitatstelleEine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Es gelten die Ergebnisse der Prüfungsleistungen, die wiederholt wurden. Für die Umschulungsprüfung…Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*
§ 29 PO-A NRWPrüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für SozialversicherungsfachangestelltePrüfungszeugnisZitatstelledie Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes",Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte
§ 29 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für WasserwirtschaftPrüfungszeugnisZitatstelle…berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat nach § 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 29 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für WasserwirtschaftPrüfungszeugnisZitatstelleÜber die Prüfung erhält der Prüfling vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ein Zeugnis. Der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima vorgeschriebene Vordruck ist zu…Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 31 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für WasserwirtschaftWiederholungsprüfungZitatstelleEine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 32 POSoz-DRV-MD SNVerordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum SozialversicherungsfachangestelltenPrüfungszeugnisZitatstelledie Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
§ 33 APO GeoInfoTech NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-WestfalenPrüfungszeugnisZitatstelleIm Übrigen gilt § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen
§ 34 NRW-33940Verordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW)PrüfungszeugnisZitatstelle…Krankenkassenfachwirt, zur Geprüften Berufsspezialistin, zum Geprüften Berufsspezialisten“ nach den §§ 56 und 37 des Berufsbildungsgesetzes,Verordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW)
§ 34 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für WasserwirtschaftPrüfung von ZusatzqualifikationenZitatstelle…des Berufsbildungsgesetzes (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 34 StrWMPrüfungsR NRWFortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“Meisterprüfungszeugnis, MeisterbriefZitatstelle…Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und einen Meisterbrief.Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“