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Für das Abschluss- und Abgangszeugnis der Berufsschule werden die Noten in den nach den inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - unterrichteten Fächern des Bildungsgangs der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung, welche die vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen erweitern, nach folgendem Schlüssel geändert: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „ausreichend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „befriedigend“ wird die Note „gut“ und aus der Note „gut“ wird die Note „sehr gut“. Die nach Satz 1 abgeänderten Noten werden als Zeugnisnoten ausgewiesen. Im Fall des § 7 b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs. Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen und Schlussvorschriften