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Der Fachhochschulreifeunterricht schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Gesamtstundenzahl nachweisen und die sechs aufeinanderfolgenden Schulhalbjahre des Fachhochschulreifeunterrichts begleitend zu ihrer Berufsausbildung und dem Berufsschulunterricht ordnungsgemäß besucht haben, ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters stellt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen fest. Fachhochschulreifeunterricht, der begleitend zu einer vorangegangenen Berufsausbildung besucht wurde, wird bei der Gesamtstundenzahl nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
Wer im fünften oder sechsten Schulhalbjahr der Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht infolge eines nicht ordnungsgemäßen Besuchs gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2013 (Amtsbl. I 2014, S. 3), aus dem Fachhochschulreifeunterricht ausgeschlossen wurde oder vor Beginn des Prüfungsverfahrens ausgetreten ist, hat in der Regel nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten ordnungsgemäßen und nicht durch Ausschluss oder Austritt unterbrochenen Besuch der letzten beiden Schulhalbjahre des Fachhochschulreifeunterrichts eine Teilnahme an der Abschlussprüfung zu erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausschluss aus dem Fachhochschulreifeunterricht. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters eine nochmalige Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht gestatten.