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In den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales hat die Schulleitung für die mündliche Prüfung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Klassenbücher der Fachstufe II,
die Prüfungslisten (§ 30),
die Niederschriften über die vor der schriftlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 25), die auch elektronisch erfolgen können.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z. B. Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.