Erwägungsgrund 1 31963D0266
Wenn die Mitgliedstaaten die ihnen durch den Vertrag auferlegte Verpflichtung, durch ihre Wirtschaftspolitik insbesondere einen anhaltend hohen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, erfüllen sollen, so müssen entsprechende Maßnahmen zur Anpassung der beruflichen Fähigkeiten der Arbeitskräfte an den jeweiligen Stand der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der technischen Produktionsbedingungen getroffen werden.