Beschluss des rats vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (63/266/EWG)
Jeder muß während der verschiedenen Abschnitte seines Erwerbslebens die Möglichkeit einer angemessenen Ausbildung, der Fortbildung und einer etwa erforderlichen Umschulung haben.
Erwägungsgrund 6 31963D0266
Erwägungsgrund 6 31963D0266Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen