Erwägungsgrund 8 31963D0266
Die Verwirklichung der in den nachstehenden allgemeinen Grundsätzen genannten Ziele erfordert nicht nur einzelstaatliche Maßnahmen, sondern setzt auch voraus, daß die Kommission dem Rat und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Vertrages geeignete Maßnahmen vorschlagen kann ; sie bedingt ferner eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Organen der Gemeinschaft.